Rücktritt vom Kaufvertrag über eine Küche – Zur Länge der Frist für die Behebung von Mängeln

Küchenkauf ist Vertrauenssache. Zum einen sind die Kosten für Einbauküchen beträchtlich. Zum einen ist man mit der eingebauten Küche mitunter bis zu 30 Jahre verbunden. Da muß dann schon von Anfang an alles passen. Leider sind Probleme nach dem Einbau der Küche regelmäßig vorprogrammiert. Dann stelle sich die Frage, wie geht man rechtlich zielführend damit um.

Der BGH musste sich Urteil vom 13. Juli 2016, VIII ZR 49/15, mit einer solchen Frage beschäftigen. Es ging um den Kauf einer 82.913,24 € brutto teuren Einbauküche. Dies wurde Mitte Januar 2009 im Haushalt des Käufers eingebaut. Nach und nach tragen Mängel auf. Mit Email vom 16.02.2009 verlangte der Käufer sodann unverzügliche Beseitigung der bekannten Mängel. Zuletzt forderte der Käufer am 11.03.2009 den Verkäufer auf, bis zum 27.03.2009 die Mängel zu beseitigen. Nach Ausbleiben der Mängelbeseitigung erklärte der Käufer mit Schreiben vom 31. März 2009 den Rücktritt vom Vertrag und klagte u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises. Rechtlich problematisch war insbesondere, ob der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat. Hierzu hat der BGH folgendes ausgeführt:

„Der BGH hat entschieden, dass es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es dabei nicht. Insbesondere das in der E-Mail vom 16. Februar 2009 mit auf fünf Seiten konkretisierten Mängeln der Einbauküche und der Bitte um “schnelle Behebung” versehene Nachbesserungsverlangen der Klägerin enthielt eine ausreichende Fristsetzung. Denn mit einer derartigen Formulierung wird dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist und ihm vor Augen führt, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf. Trotz der gewählten höflichen Bezeichnung als “Bitte” ließ die Klägerin dabei auch keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens aufkommen, zumal der E-Mail bereits die mündliche Nachbesserungsaufforderung vom 29. Januar/2. Februar 2009 vorausgegangen war. Die nach Zugang dieser E-Mail bis zur Rücktrittserklärung verstrichene Zeit von sechs Wochen war nach der insoweit nicht angegriffenen Beurteilung des Oberlandesgerichts zur Nachbesserung auch angemessen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 121/2016 vom 13.07.2016

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